Ellen Demuth informiert über finanzielle Soforthilfen

Antragsformular über Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

30.03.2020

SOFORTHILFEN DES BUNDES FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN ALS BILLIGKEITSLEISTUNGEN FÜR „CORONA-SOFORTHILFEN INSBESONDERE FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND SOLOSELBSTSTÄNDIGE“

Aufgrund des absehbar extrem hohen Antragsaufkommens und der Dringlichkeit des Bedarfs aller Antragstellenden bitten wir um Verständnis dafür, dass wir ausschließlich Anträge im Originalformat berücksichtigen können, die uns in vollständiger Form und mit allen benötigten Anlagen vorgelegt werden. Wir verfahren so, weil wir im Interesse aller von der Corona-Krise Betroffenen schnellstmöglich und effektiv die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen auszahlen möchten. Dies lässt aktuell keine individuellen Rückfragen oder Unterlagennachreichungen zu.

Wir bitten ferner darum, möglichst von Nachfragen zum jeweiligen Stand der Bearbeitung abzusehen, da auch dies Ressourcen bindet, die wir für die Bearbeitung der Anträge benötigen.

BITTE LADEN SIE DAS UNTENSTEHENDE ANTRAGSFORMULAR HERUNTER UND SENDEN SIE DIESES VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLT, UNTERZEICHNET UND NUR IM PDF-FORMAT EINGESCANNT AUSSCHLIEßLICH AN DIE E-MAILADRESSE CSH@ISB.RLP.DE

         Antragsformular

Das Formular und ergänzende Unterlagen finden Sie auch hier:

isb.westus.cloudapp.azure.com/        

oder hier:

www.ihk-koblenz.de/blueprint/servlet/resource/blob/4748608/d8a4fb1ecf245a5b4a9d72549443250d/antrag-corona-soforthilfe-data.pdf        

Sollte Ihnen die elektronische Übermittlung nicht möglich sein, senden Sie Ihre Antragsunterlagen per Fax (06131 6172-1159) oder postalisch an die ISB:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung

Holzhofstr. 4

55116 Mainz

 

WER IST IM RAHMEN DER SOFORTHILFE ANTRAGSBERECHTIGT?

Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die

Ø  wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder

Ø  im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und

Ø  ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz aus ausführen,

Ø  bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

Ø  ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben

die durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Nicht förderfähig sind: Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.

FÖRDERUNG GRÖSSERER UNTERNEHMEN

Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten jedoch weniger als 30,0 Beschäftigen wird in Kürze zusätzlich eine Soforthilfe aus Mitteln des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ angeboten werden, welche über die Hausbanken beantragt wird. Es handelt sich hierbei um ein Darlehensprogramm mit einem ergänzenden Zuschuss.

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG IM RAHMEN DER SOFORTHILFE?

Für die Soforthilfe gilt folgende Staffelung:

Ø  Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ)

Ø  Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ)

Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass (oder entsprechendem Umsatzeinbruch), jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.